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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108c;Rechtssatz
Aus § 108c EStG 1988 ergibt sich, dass der die Prämienforderung auslösende Sachverhalt in der Tätigung von Bildungsaufwendungen iSd § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 gelegen ist. Im Sachverhaltsbereich ist unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin (GmbH) die Bildungsaufwendungen, die zur Bildungsprämie 2009 geführt haben, vor Konkurseröffnung getätigt hat, dass diese Aufwendungen also nach einkommensteuerlichen Grundsätzen dem Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2009 zuzuordnen sind. Solcherart ist es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde zum Ergebnis gelangt ist, dass der die Bildungsprämie auslösende Sachverhalt vor Konkurseröffnung verwirklicht worden ist. Auf die Modalitäten der Geltendmachung nach § 108c Abs. 3 und 4 EStG 1988 bzw. die Fälligkeit kommt es nicht entscheidend an.Aus Paragraph 108 c, EStG 1988 ergibt sich, dass der die Prämienforderung auslösende Sachverhalt in der Tätigung von Bildungsaufwendungen iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, EStG 1988 gelegen ist. Im Sachverhaltsbereich ist unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin (GmbH) die Bildungsaufwendungen, die zur Bildungsprämie 2009 geführt haben, vor Konkurseröffnung getätigt hat, dass diese Aufwendungen also nach einkommensteuerlichen Grundsätzen dem Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2009 zuzuordnen sind. Solcherart ist es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde zum Ergebnis gelangt ist, dass der die Bildungsprämie auslösende Sachverhalt vor Konkurseröffnung verwirklicht worden ist. Auf die Modalitäten der Geltendmachung nach Paragraph 108 c, Absatz 3 und 4 EStG 1988 bzw. die Fälligkeit kommt es nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150188.X05Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017