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23/01 KonkursordnungNorm
EStG 1988 §108c;Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO gehören zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Entsprechendes muss für die zeitliche Abgrenzung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Prämien nach § 108c und § 108f EStG 1988 gelten. Die konkursrechtliche Einordnung der Prämienforderungen erfordert somit die Feststellung, ob der die Forderung auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde (vgl. vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO gehören zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Entsprechendes muss für die zeitliche Abgrenzung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Prämien nach Paragraph 108 c und Paragraph 108 f, EStG 1988 gelten. Die konkursrechtliche Einordnung der Prämienforderungen erfordert somit die Feststellung, ob der die Forderung auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde vergleiche vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150188.X04Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017