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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §214;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die aus der Bildungsprämie und den Lehrlingsausbildungsprämien resultierenden Gutschriften zur Tilgung von Konkursforderungen der Abgabenbehörde (Umsatzsteuer) verwendet werden durften. Dabei kommt den Aufrechnungsvorschriften der KO (insbesondere §§ 19, 20 KO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).Im Beschwerdefall ist strittig, ob die aus der Bildungsprämie und den Lehrlingsausbildungsprämien resultierenden Gutschriften zur Tilgung von Konkursforderungen der Abgabenbehörde (Umsatzsteuer) verwendet werden durften. Dabei kommt den Aufrechnungsvorschriften der KO (insbesondere Paragraphen 19, 20, KO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des Paragraph 214, BAO zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150188.X02Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017