Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass in einem bestimmten Abschnitt eines umfangreichen Wasserleitungsnetzes die bestehenden Rohre durch breitere Rohre ersetzt worden sind, die Maßnahme auf die Erhöhung der Wasserdurchflussmenge ausgerichtet gewesen ist ("zur Verbesserung der Kapazität"), und eine Kapazitätsausweitung "um über 50%" eingetreten ist. Die Maßnahme hat sohin auf einem bestimmten Abschnitt des Wasserleitungsnetzes eine deutliche Kapazitätsausweitung erbracht, die auf den gezielten Einsatz von Rohren mit größerem Durchmesser und nicht bloß auf den Einsatz zeitgemäßer Materialien zurückzuführen ist. Wenn die Abgabenbehörde diese Maßnahmen als aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand qualifiziert hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass in einem anderen Teil dieses Abschnitts der Wasserversorgungsanlage Erhaltungsmaßnahmen gesetzt wurden, indem alte Rohre durch Rohre gleicher Kapazität getauscht wurden. Der Annahme von Herstellungsaufwand steht es auch nicht entgegen, dass der betroffene Abschnitt der Wasserversorgungsanlage nur einen Bruchteil des sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckenden umfangreichen Versorgungsnetzes bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150114.X04Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017