RS Vwgh 2013/11/21 2011/11/0185

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

L94054 Ärztekammer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §102;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Da weder die Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich noch das ÄrzteG 1998 bzw. seine Vorgängerbestimmungen eine Verjährung des Anspruchs auf Witwenversorgung vorsehen, ist von einer Verjährung des Anspruchs nicht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2000/11/0232, und vom 27. September 2007, 2003/11/0063, jeweils mwN.).Da weder die Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich noch das ÄrzteG 1998 bzw. seine Vorgängerbestimmungen eine Verjährung des Anspruchs auf Witwenversorgung vorsehen, ist von einer Verjährung des Anspruchs nicht auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2000/11/0232, und vom 27. September 2007, 2003/11/0063, jeweils mwN.).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110185.X02

Im RIS seit

24.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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