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L94054 Ärztekammer OberösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §102;Rechtssatz
Da weder die Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich noch das ÄrzteG 1998 bzw. seine Vorgängerbestimmungen eine Verjährung des Anspruchs auf Witwenversorgung vorsehen, ist von einer Verjährung des Anspruchs nicht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2000/11/0232, und vom 27. September 2007, 2003/11/0063, jeweils mwN.).Da weder die Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich noch das ÄrzteG 1998 bzw. seine Vorgängerbestimmungen eine Verjährung des Anspruchs auf Witwenversorgung vorsehen, ist von einer Verjährung des Anspruchs nicht auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2000/11/0232, und vom 27. September 2007, 2003/11/0063, jeweils mwN.).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110185.X02Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014