RS Vwgh 2013/11/21 2011/11/0185

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

L94054 Ärztekammer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §102;
Satzung Wohlfahrtseinrichtungen ÄrzteK OÖ §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Wegen der gebotenen verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 1997, VfSlg Nr. 14.775, vertretenen Rechtsauffassung an, derzufolge ein Anspruch gemäß § 34 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Kammermitglieds nicht davon abhängt, ob dieses seine Wiederverehelichung der Wohlfahrtskasse gemeldet und zusätzliche Beiträge zur Wohlfahrtskasse entrichtet hat (die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung der Satzung stimmt mit derjenigen, zu der das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist, überein).Wegen der gebotenen verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 1997, VfSlg Nr. 14.775, vertretenen Rechtsauffassung an, derzufolge ein Anspruch gemäß Paragraph 34, der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Kammermitglieds nicht davon abhängt, ob dieses seine Wiederverehelichung der Wohlfahrtskasse gemeldet und zusätzliche Beiträge zur Wohlfahrtskasse entrichtet hat (die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung der Satzung stimmt mit derjenigen, zu der das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist, überein).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110185.X01

Im RIS seit

24.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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