Index
L94054 Ärztekammer OberösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §102;Rechtssatz
Wegen der gebotenen verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 1997, VfSlg Nr. 14.775, vertretenen Rechtsauffassung an, derzufolge ein Anspruch gemäß § 34 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Kammermitglieds nicht davon abhängt, ob dieses seine Wiederverehelichung der Wohlfahrtskasse gemeldet und zusätzliche Beiträge zur Wohlfahrtskasse entrichtet hat (die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung der Satzung stimmt mit derjenigen, zu der das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist, überein).Wegen der gebotenen verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 1997, VfSlg Nr. 14.775, vertretenen Rechtsauffassung an, derzufolge ein Anspruch gemäß Paragraph 34, der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Kammermitglieds nicht davon abhängt, ob dieses seine Wiederverehelichung der Wohlfahrtskasse gemeldet und zusätzliche Beiträge zur Wohlfahrtskasse entrichtet hat (die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung der Satzung stimmt mit derjenigen, zu der das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist, überein).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110185.X01Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014