RS Vwgh 2013/11/21 2011/11/0106

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §42 Abs3a;
ZDG 1986 §25 Abs2;
ZDG 1986 §28 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall gehen sowohl die Behörde als auch der Zivildienstleistende davon aus, dass für die Reinigung der Kleidung samt Trocknung beim billigsten gewerblichen Betreiber EUR 3,20 pro Waschgang zu bezahlen gewesen wäre, womit auszuschließen ist, dass der Zivildienstleistende bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Betreibers die Reinigung billiger erlangen hätte können. Da die Höhe des Ersatzes der entstandenen Reinigungskosten begrenzt ist mit den erforderlichen Kosten, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 21. September 2010, 2007/11/0094, ausgeführt hat, also mit EUR 3,20 pro Waschgang, gebührt dem Zivildienstleistenden als Ersatz für die erforderlichen 152 Waschgänge ein Betrag von EUR 486,40 an Reinigungskosten; entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Behörde ist dabei unerheblich, ob die Mutter des Zivildienstleistenden vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die von der Behörde vorgenommene Kürzung des in Rede stehenden fiktiven Betrages von € 3,20 um einen vermeintlich nicht zustehenden Anteil an Umsatzsteuer erweist sich als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110106.X02

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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