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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3a;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall gehen sowohl die Behörde als auch der Zivildienstleistende davon aus, dass für die Reinigung der Kleidung samt Trocknung beim billigsten gewerblichen Betreiber EUR 3,20 pro Waschgang zu bezahlen gewesen wäre, womit auszuschließen ist, dass der Zivildienstleistende bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Betreibers die Reinigung billiger erlangen hätte können. Da die Höhe des Ersatzes der entstandenen Reinigungskosten begrenzt ist mit den erforderlichen Kosten, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 21. September 2010, 2007/11/0094, ausgeführt hat, also mit EUR 3,20 pro Waschgang, gebührt dem Zivildienstleistenden als Ersatz für die erforderlichen 152 Waschgänge ein Betrag von EUR 486,40 an Reinigungskosten; entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Behörde ist dabei unerheblich, ob die Mutter des Zivildienstleistenden vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die von der Behörde vorgenommene Kürzung des in Rede stehenden fiktiven Betrages von € 3,20 um einen vermeintlich nicht zustehenden Anteil an Umsatzsteuer erweist sich als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110106.X02Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014