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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkRechtssatz
Es trifft weder die Ansicht, Frauen könnten nach einer Geburt keine rechtswirksamen Unterschriften leisten, in dieser Allgemeinheit zu, noch kann konkret im vorliegenden Fall angenommen werden, die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung sei deshalb rechtsunwirksam, weil diese von der Bfin im Anschluss an die Entbindung ihres Kindes unterfertigt wurde. Nach den unstrittigen Feststellungen hat die Bfin nämlich Sonderklasse-Leistungen der Krankenanstalt noch drei Tage nach der Geburt bezogen. Die Bfin behauptet aber nicht, dass sie trotz Inanspruchnahme dieser Leistungen am Tag nach der Geburt oder an einem der Folgetage ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme von Sonderklasse-Leistungen gegenüber der Krankenanstalt bestritten oder zurückgezogen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade durch die Leistung der Vorauszahlung (§ 28 Abs. 3 Stmk KAG 1999) in Höhe von EUR 1.675,-- am Tag nach der Geburt durch die Bfin bzw. ihren Ehemann und vor allem durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der Sonderklasse-Leistungen das rechtswirksame Einverständnis der Bfin, diese Leistungen zu bezahlen, zum Ausdruck kam. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit der Bfin.Es trifft weder die Ansicht, Frauen könnten nach einer Geburt keine rechtswirksamen Unterschriften leisten, in dieser Allgemeinheit zu, noch kann konkret im vorliegenden Fall angenommen werden, die Sonderklasse-Verpflichtungserklärung sei deshalb rechtsunwirksam, weil diese von der Bfin im Anschluss an die Entbindung ihres Kindes unterfertigt wurde. Nach den unstrittigen Feststellungen hat die Bfin nämlich Sonderklasse-Leistungen der Krankenanstalt noch drei Tage nach der Geburt bezogen. Die Bfin behauptet aber nicht, dass sie trotz Inanspruchnahme dieser Leistungen am Tag nach der Geburt oder an einem der Folgetage ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme von Sonderklasse-Leistungen gegenüber der Krankenanstalt bestritten oder zurückgezogen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade durch die Leistung der Vorauszahlung (Paragraph 28, Absatz 3, Stmk KAG 1999) in Höhe von EUR 1.675,-- am Tag nach der Geburt durch die Bfin bzw. ihren Ehemann und vor allem durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der Sonderklasse-Leistungen das rechtswirksame Einverständnis der Bfin, diese Leistungen zu bezahlen, zum Ausdruck kam. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit der Bfin.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110087.X01Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014