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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs3 Z2;Rechtssatz
Mit der strittigen Beitragszahlung in die schweizerische Pensionskasse wurden nicht bestimmte (der Abgabepflichtigen fehlende) Versicherungszeiten, sondern es wurde ein betraglich nach verschiedenen Kriterien bemessenes und begrenztes Alters- oder Sparkapital erworben. Dass die erste Säule der schweizerischen Altersversorgung nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen anders als die österreichische Pensionsleistung nur den absolut notwendigen Lebensbedarf decken würde, macht die strittige freiwillige Zahlung in die schweizerische Pensionskasse nicht zu einem "Nachkauf von Versicherungszeiten" iSd § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988.Mit der strittigen Beitragszahlung in die schweizerische Pensionskasse wurden nicht bestimmte (der Abgabepflichtigen fehlende) Versicherungszeiten, sondern es wurde ein betraglich nach verschiedenen Kriterien bemessenes und begrenztes Alters- oder Sparkapital erworben. Dass die erste Säule der schweizerischen Altersversorgung nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen anders als die österreichische Pensionsleistung nur den absolut notwendigen Lebensbedarf decken würde, macht die strittige freiwillige Zahlung in die schweizerische Pensionskasse nicht zu einem "Nachkauf von Versicherungszeiten" iSd Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150199.X03Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017