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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988 führen (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Tz 8). Auch die Annahme einer Schenkung kann ein Verhalten darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG 1988 führen vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 EStG 1988, Tz 8). Auch die Annahme einer Schenkung kann ein Verhalten darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150130.X03Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017