Index
E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Rechtssatz
Teilweise Stattgebung - Bewilligung von Teilzahlungen einer Geldstrafe - Im Fall der Stattgebung der Beschwerde haben die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es ist Zweck des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, die Möglichkeit der Verwirklichung dieser gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bestehenden Verpflichtung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Suspendierung der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Änderungen der Rechtslage solange offen zu halten und zu sichern, bis über seine Rechtmäßigkeit entschieden ist (vgl. zB den hg. Beschluss vom 13. März 1998, Zl. AW 98/21/0104). Im vorliegenden Fall kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Bewilligung der Bezahlung der Geldstrafe in Teilzahlungen dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Bezahlung der Geldstrafe in geringeren monatlichen Teilbeträgen durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligt wird oder entsprechend seinem Erkenntnis zu bewilligen ist und dergestalt zur Vermeidung einer ihm ansonsten drohenden Ersatzfreiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall ist das Ausmaß der dem Beschwerdeführer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe, deren Bekämpfbarkeit beschränkt ist, tatsächlich unklar. Daher war - auch vor dem Hintergrund des Art. 47 GRC - nach der gebotenen Abwägung aller berührten Interessen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem aus dem Spruch des hier gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Beschlusses ersichtlichen Umfang zuzuerkennen. (Mit diesem Spruch wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Antrag insoweit stattgegeben, als bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde eine Ersatzfreiheitsstrafe zum Vollzug eines bestimmten Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vollzogen werden darf.)Teilweise Stattgebung - Bewilligung von Teilzahlungen einer Geldstrafe - Im Fall der Stattgebung der Beschwerde haben die Verwaltungsbehörden in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es ist Zweck des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, die Möglichkeit der Verwirklichung dieser gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestehenden Verpflichtung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Suspendierung der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Änderungen der Rechtslage solange offen zu halten und zu sichern, bis über seine Rechtmäßigkeit entschieden ist vergleiche zB den hg. Beschluss vom 13. März 1998, Zl. AW 98/21/0104). Im vorliegenden Fall kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Bewilligung der Bezahlung der Geldstrafe in Teilzahlungen dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Bezahlung der Geldstrafe in geringeren monatlichen Teilbeträgen durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligt wird oder entsprechend seinem Erkenntnis zu bewilligen ist und dergestalt zur Vermeidung einer ihm ansonsten drohenden Ersatzfreiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall ist das Ausmaß der dem Beschwerdeführer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe, deren Bekämpfbarkeit beschränkt ist, tatsächlich unklar. Daher war - auch vor dem Hintergrund des Artikel 47, GRC - nach der gebotenen Abwägung aller berührten Interessen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem aus dem Spruch des hier gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ergangenen Beschlusses ersichtlichen Umfang zuzuerkennen. (Mit diesem Spruch wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Antrag insoweit stattgegeben, als bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde eine Ersatzfreiheitsstrafe zum Vollzug eines bestimmten Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vollzogen werden darf.)
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090040.A04Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014