Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96 WRG 1959, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann nicht in sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG 1959 erfolgen. Hier handelt es sich um die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane, die sich von der Bestellung einer Bauaufsicht unterscheidet. Daraus folgt, dass § 120 Abs. 6 WRG 1959 nur für die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht, nicht aber für den Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle von Bedeutung ist (vgl. E 18. November 2010, 2010/07/0097; E 24. Oktober 2013, 2011/07/0151).Die Bestellung von geeigneten Personen nach Paragraph 96, WRG 1959, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 120, WRG 1959 erfolgen. Hier handelt es sich um die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane, die sich von der Bestellung einer Bauaufsicht unterscheidet. Daraus folgt, dass Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 nur für die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht, nicht aber für den Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle von Bedeutung ist vergleiche E 18. November 2010, 2010/07/0097; E 24. Oktober 2013, 2011/07/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070126.X01Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014