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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung iSd § 4 VVG ist (vgl. E 11. März 1997, 96/07/0199; E 22. Juni 1995, 95/06/0106). Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden, daher liegt eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht vor.Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 4, VVG ist vergleiche E 11. März 1997, 96/07/0199; E 22. Juni 1995, 95/06/0106). Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden, daher liegt eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht vor.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070093.X03Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014