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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §73;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei macht einen Mangel des Titelbescheides geltend (nämlich, daß der Titelbescheid zu Unrecht sie und nicht eine andere GmbH verpflichtet habe), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Auftrag an die beschwerdeführende Partei ergangen ist und daher der Vorauszahlungsauftrag rechtens ihr erteilt wurde (vgl. E 26. Jänner 1995, 94/06/0204; E 22. Juni 1995, 95/06/0106).Die beschwerdeführende Partei macht einen Mangel des Titelbescheides geltend (nämlich, daß der Titelbescheid zu Unrecht sie und nicht eine andere GmbH verpflichtet habe), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Auftrag an die beschwerdeführende Partei ergangen ist und daher der Vorauszahlungsauftrag rechtens ihr erteilt wurde vergleiche E 26. Jänner 1995, 94/06/0204; E 22. Juni 1995, 95/06/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070093.X01Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014