Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §481;Rechtssatz
Eintragungen von Einforstungsrechten im Grundbuch sind nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte weder begründet noch abgeändert werden (E 27. Juni 1995, 94/07/0128; E 17. Februar 2011, 2009/07/0105; E 26. Juli 2012, 2008/07/0173). Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass Einforstungsrechte nicht im Grundbuch eingetragen wurden, nicht geschlossen werden, diese würden nicht oder nicht mehr bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070079.X01Im RIS seit
20.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014