RS Vwgh 2013/11/28 2013/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2013
beobachten
merken

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §481;
EinforstungsLG Stmk 1983 §4 Abs3;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2;
GBG 1955 §4;
WWSGG §38 Abs1;

Rechtssatz

Eintragungen von Einforstungsrechten im Grundbuch sind nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte weder begründet noch abgeändert werden (E 27. Juni 1995, 94/07/0128; E 17. Februar 2011, 2009/07/0105; E 26. Juli 2012, 2008/07/0173). Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass Einforstungsrechte nicht im Grundbuch eingetragen wurden, nicht geschlossen werden, diese würden nicht oder nicht mehr bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070079.X01

Im RIS seit

20.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten