RS Vwgh 2013/11/28 2013/03/0130

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art89;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wenn der Bf die Auffassung vertritt, dass nach dem Waffenrecht-Runderlass des BMI "im Sonderfall des Jägers" nicht auf das Erfordernis einer besonderen Gefahrenabwehr, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, ob die genehmigungspflichtige Schusswaffe "für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt wird", ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Erlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis E vom 23. August 2013, 2013/03/0081, mwH) mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle, sondern nur eine Anweisung an untergeordnete Behörden darstellt; ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht an einem (behauptetermaßen nicht befolgten) Erlass zu messen, auf dessen Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht. Einem allfälligen Erlass als Verwaltungsverordnung kommt somit bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zu.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030130.X03

Im RIS seit

23.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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