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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Spruch von Leistungsbescheiden und von Duldungsbescheiden wird - ua vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit - in besonderem Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert (Hinweis E vom 16. Juni 2004, 2001/08/0034, VwSlg 16.383 A/2004). Gleiches gilt für den Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG 1996, ist doch danach die Befugnis zum Führen einer Waffe durch einen dem Gesetz entsprechenden Vermerk im Waffenpass zu beschränken.Die Anforderungen an das Maß an Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Spruch von Leistungsbescheiden und von Duldungsbescheiden wird - ua vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit - in besonderem Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert (Hinweis E vom 16. Juni 2004, 2001/08/0034, VwSlg 16.383 A/2004). Gleiches gilt für den Beschränkungsvermerk iSd Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996, ist doch danach die Befugnis zum Führen einer Waffe durch einen dem Gesetz entsprechenden Vermerk im Waffenpass zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030104.X04Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016