RS Vwgh 2013/11/28 2013/03/0104

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es - insoweit nicht anders als im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde - nicht in erster Linie darum, ob ein zumindest mehrdeutig formulierter Bescheid von Dritten (Parteien und Behörden) allenfalls gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Kognition vielmehr, einen bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch des Bescheides in einer dem § 59 AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist er - ungeachtet der Frage, wie er sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Diese Überlegung kommt im Übrigen auch für andere Fälle der gerichtlichen Kontrolle von mehrdeutigen Rechtsakten zum Tragen.)Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es - insoweit nicht anders als im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde - nicht in erster Linie darum, ob ein zumindest mehrdeutig formulierter Bescheid von Dritten (Parteien und Behörden) allenfalls gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Kognition vielmehr, einen bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch des Bescheides in einer dem Paragraph 59, AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, so ist er - ungeachtet der Frage, wie er sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Diese Überlegung kommt im Übrigen auch für andere Fälle der gerichtlichen Kontrolle von mehrdeutigen Rechtsakten zum Tragen.)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030104.X03

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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