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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es - insoweit nicht anders als im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde - nicht in erster Linie darum, ob ein zumindest mehrdeutig formulierter Bescheid von Dritten (Parteien und Behörden) allenfalls gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Kognition vielmehr, einen bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch des Bescheides in einer dem § 59 AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist er - ungeachtet der Frage, wie er sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Diese Überlegung kommt im Übrigen auch für andere Fälle der gerichtlichen Kontrolle von mehrdeutigen Rechtsakten zum Tragen.)Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es - insoweit nicht anders als im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde - nicht in erster Linie darum, ob ein zumindest mehrdeutig formulierter Bescheid von Dritten (Parteien und Behörden) allenfalls gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Kognition vielmehr, einen bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch des Bescheides in einer dem Paragraph 59, AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, so ist er - ungeachtet der Frage, wie er sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Diese Überlegung kommt im Übrigen auch für andere Fälle der gerichtlichen Kontrolle von mehrdeutigen Rechtsakten zum Tragen.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030104.X03Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016