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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 20 Abs 1 ForstG 1975 kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. Auch dann, wenn sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestands und Umfangs der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, befasst, hat sie mangels Vorliegen einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen ihre Zuständigkeit verstoßen (Hinweis E vom 24. Juni 1996, 96/10/0050).Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen. Auch dann, wenn sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestands und Umfangs der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, befasst, hat sie mangels Vorliegen einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen ihre Zuständigkeit verstoßen (Hinweis E vom 24. Juni 1996, 96/10/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030087.X01Im RIS seit
23.12.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014