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24/01 StrafgesetzbuchNorm
LuftfahrtG 1958 §32;Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, dass eine Verwirklichung des Delikts nach § 156 StGB nicht geeignet wäre, die Zuverlässigkeit iSd § 32 LuftfahrtG auszuschließen. Schon die in Abs 1 enthaltene Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zeigt zudem, dass es sich bei einem § 156 StGB verwirklichenden Verhalten um ein gravierendes gegen fremdes Vermögen gerichtetes Fehlverhalten handelt. Die Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftsführers muss auch in Ansehung fremder Vermögenswerte bestehen, deren Schutz offensichtlich die sich aus § 156 StGB ergebenden (strafrechtlich bewehrten) Verbote zum Ziel haben (Hinweis E vom 27. Mai 2010, 2009/03/0147).Es kann nicht gesagt werden, dass eine Verwirklichung des Delikts nach Paragraph 156, StGB nicht geeignet wäre, die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 32, LuftfahrtG auszuschließen. Schon die in Absatz eins, enthaltene Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zeigt zudem, dass es sich bei einem Paragraph 156, StGB verwirklichenden Verhalten um ein gravierendes gegen fremdes Vermögen gerichtetes Fehlverhalten handelt. Die Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftsführers muss auch in Ansehung fremder Vermögenswerte bestehen, deren Schutz offensichtlich die sich aus Paragraph 156, StGB ergebenden (strafrechtlich bewehrten) Verbote zum Ziel haben (Hinweis E vom 27. Mai 2010, 2009/03/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030070.X09Im RIS seit
23.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015