RS Vwgh 2013/11/28 2013/03/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0202 E 9. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 3.3.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964 und E 15.9.1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Im Rahmen der Ermessensübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung zu berücksichtigen sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randziffer 310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030070.X05

Im RIS seit

23.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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