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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts können zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen (Hinweis E vom 26. September 2013, 2011/07/0121, mwH). Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Dies kommt auch für die Antragstellung seitens eines nach dem Vereinsgesetz gebildeten Vereines betreffend ein Verwaltungsverfahren zum Tragen. (Nach der vorliegenden statutenmäßigen Vereinsregelung "vertritt der/die Obmann/Obfrau den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins" schlechthin. Die weitere Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift "des/der Schriftführers/Schriftführerin" bedürfen, bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes bzw der Obfrau nach außen (Hinweis E vom 28. April 2011, 2009/07/0124)).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030150.X07Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019