Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z2;Rechtssatz
In der Amtsbeschwerde wird unter Hinweis auf das von Fellner (vgl. jetzt Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar (März 2013), § 33 Tz 13; ähnlich Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 31) zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, 83/13/0153, VwSlg 5857 F/1984, ÖStZB 1984, 327, dargelegt, ein dauerndes Getrenntleben sei "anzunehmen, wenn" ein Partner die gemeinsame Wohnung verlasse und - getrennt von seinem Ehepartner, ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben "in einer anderen Wohnung" verbringe. Dem von der Amtsbeschwerde daraus gezogenen Umkehrschluss, ein dauerndes Getrenntleben sei im vorliegenden Fall zu verneinen, weil die Mitbeteiligte im Streitjahr noch nicht ausgezogen sei, steht entgegen, dass das erwähnte Erkenntnis nur ausspricht, unter den beschriebenen Voraussetzungen sei ein dauerndes Getrenntleben "jedenfalls" anzunehmen (so auch die Leitsätze der Veröffentlichungen in VwSlg 5857 F/1984 und ÖStZB 1984, 327). Dass eine Trennung im Sinne der Aufgabe der in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 erwähnten "Gemeinschaft" bei Verheirateten nicht auch vor dem - bereits beschlossenen - Auszug aus der Wohnung möglich sei, kommt darin nicht zum Ausdruck. Zieht man das in Betracht, so besteht kein Grund, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages bei der Mitbeteiligten) zu zweifeln. Haben die Mitbeteiligte und ihr früherer Ehemann im Jahr der Scheidung "zwar noch dieselbe Wohnung benützt", aber "in verschiedenen Zimmern gelebt", gab es "keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung" mehr, und bestand der Grund für die Benützung derselben Wohnung "lediglich" darin, dass die neue Wohnung der Mitbeteiligten noch nicht bezugsfertig war, so kann von einer "Gemeinschaft" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nicht mehr die Rede sein.In der Amtsbeschwerde wird unter Hinweis auf das von Fellner vergleiche jetzt Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar (März 2013), Paragraph 33, Tz 13; ähnlich Doralt/Herzog, EStG14, Paragraph 33, Tz 31) zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, 83/13/0153, VwSlg 5857 F/1984, ÖStZB 1984, 327, dargelegt, ein dauerndes Getrenntleben sei "anzunehmen, wenn" ein Partner die gemeinsame Wohnung verlasse und - getrennt von seinem Ehepartner, ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben "in einer anderen Wohnung" verbringe. Dem von der Amtsbeschwerde daraus gezogenen Umkehrschluss, ein dauerndes Getrenntleben sei im vorliegenden Fall zu verneinen, weil die Mitbeteiligte im Streitjahr noch nicht ausgezogen sei, steht entgegen, dass das erwähnte Erkenntnis nur ausspricht, unter den beschriebenen Voraussetzungen sei ein dauerndes Getrenntleben "jedenfalls" anzunehmen (so auch die Leitsätze der Veröffentlichungen in VwSlg 5857 F/1984 und ÖStZB 1984, 327). Dass eine Trennung im Sinne der Aufgabe der in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 erwähnten "Gemeinschaft" bei Verheirateten nicht auch vor dem - bereits beschlossenen - Auszug aus der Wohnung möglich sei, kommt darin nicht zum Ausdruck. Zieht man das in Betracht, so besteht kein Grund, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages bei der Mitbeteiligten) zu zweifeln. Haben die Mitbeteiligte und ihr früherer Ehemann im Jahr der Scheidung "zwar noch dieselbe Wohnung benützt", aber "in verschiedenen Zimmern gelebt", gab es "keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung" mehr, und bestand der Grund für die Benützung derselben Wohnung "lediglich" darin, dass die neue Wohnung der Mitbeteiligten noch nicht bezugsfertig war, so kann von einer "Gemeinschaft" im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 nicht mehr die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130172.X02Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014