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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;Rechtssatz
Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht nach dieser Bestimmung Steuerpflichtigen zu, die "mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner" leben.Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben. Die entsprechende Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ohne aufrechte Ehe war in der für das Streitjahr 2007 maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung das Leben "in einer anderen Partnerschaft". Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 29/1 und 35).Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 steht nach dieser Bestimmung Steuerpflichtigen zu, die "mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner" leben.Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 vorgesehene Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben. Die entsprechende Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ohne aufrechte Ehe war in der für das Streitjahr 2007 maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung das Leben "in einer anderen Partnerschaft". Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" vergleiche Doralt/Herzog, EStG14, Paragraph 33, Tz 29/1 und 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130172.X01Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014