Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Für die Eigenschaft des "Verpflichteten" iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (E 28. November 2013, 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat.Für die Eigenschaft des "Verpflichteten" iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (E 28. November 2013, 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 309, ABGB hat.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070109.X02Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014