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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
§ 9 Abs. 5 EmissionszertifikateG 2004 bietet der Behörde die Möglichkeit, bei begründeten Zweifeln über die Richtigkeit einer gemäß § 8 EmissionszertifikateG 2004 erstatteten Meldung, die nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können, die Emissionen der Anlage auf Grundlage der von der Behörde durchgeführten Überprüfung mit Bescheid festzusetzen. § 9 Abs. 5 EmissionszertifikateG 2004 hat aber keine Auswirkungen auf die gemäß § 4 legcit erteilte Genehmigung der Anlage. Das System des EmissionszertifikateG 2004 selbst sieht nämlich keine Möglichkeit der amtswegigen Abänderung einer erteilten Genehmigung vor. Eine bereits erteilte Genehmigung kann daher nur auf Grundlage des § 68 Abs. 3 oder 4 AVG abgeändert werden.Paragraph 9, Absatz 5, EmissionszertifikateG 2004 bietet der Behörde die Möglichkeit, bei begründeten Zweifeln über die Richtigkeit einer gemäß Paragraph 8, EmissionszertifikateG 2004 erstatteten Meldung, die nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können, die Emissionen der Anlage auf Grundlage der von der Behörde durchgeführten Überprüfung mit Bescheid festzusetzen. Paragraph 9, Absatz 5, EmissionszertifikateG 2004 hat aber keine Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 4, legcit erteilte Genehmigung der Anlage. Das System des EmissionszertifikateG 2004 selbst sieht nämlich keine Möglichkeit der amtswegigen Abänderung einer erteilten Genehmigung vor. Eine bereits erteilte Genehmigung kann daher nur auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz 3, oder 4 AVG abgeändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070071.X10Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014