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E3L E15102030Norm
32003L0087 Emissionshandel-RL;Rechtssatz
Schwere volkswirtschaftliche Schädigungen iSd § 68 Abs 3 AVG liegen darin, dass durch die nicht (an den Bundesminister) abgegebenen Emissionszertifikate eine Lücke in der nationalen Treibhausgasinventur entsteht, die durch Ankauf zusätzlicher Emissionszertifikate gemäß dem durch Art. 17 des Kyoto Protokolls geschaffenen Emissionshandelssystem oder durch Reduktionsmaßnahmen in anderen Bereichen unter Verwendung öffentlicher Mittel geschlossen werden muss. Diese Auswirkung ist eindeutig volkswirtschaftlicher Natur und betrifft nicht nur privatwirtschaftliche Belange. Da das weitergeleitete CO2 in der nationalen Treibhausgasinventur als Emission auszuweisen ist - (siehe dazu § 17 Abs. 2 ÜBPV 2007 und § 2 Abs. 7 EmissionszertifikateG 2004) - während hingegen der Anlageninhaber für diese Emissionen keine Emissionszertifikate zurückgibt, kann die dadurch entstehende Differenz der Republik Österreich zur Last fallen. Letztlich ist zu befürchten, dass zur Abdeckung der Differenz entweder zusätzliche Reduktionen in anderen Sektoren durchgeführt werden müssten, wodurch in diesen Sektoren der Einsatz von privaten bzw. öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Reduktionsmaßnahmen nötig würde, oder dass Zertifikate aus Budgetmitteln am Markt in dem für die Verpflichtungsperiode von der belangten Behörde hochgerechneten Ausmaß erworben werden müssten. Die Behörde hat den gemäß § 68 Abs 3 AVG erforderlichen Lastenvergleich durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine anderen, ebenso zum Ziel führenden, aber weniger eingreifenden Maßnahmen in Betracht kommen. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden.Schwere volkswirtschaftliche Schädigungen iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG liegen darin, dass durch die nicht (an den Bundesminister) abgegebenen Emissionszertifikate eine Lücke in der nationalen Treibhausgasinventur entsteht, die durch Ankauf zusätzlicher Emissionszertifikate gemäß dem durch Artikel 17, des Kyoto Protokolls geschaffenen Emissionshandelssystem oder durch Reduktionsmaßnahmen in anderen Bereichen unter Verwendung öffentlicher Mittel geschlossen werden muss. Diese Auswirkung ist eindeutig volkswirtschaftlicher Natur und betrifft nicht nur privatwirtschaftliche Belange. Da das weitergeleitete CO2 in der nationalen Treibhausgasinventur als Emission auszuweisen ist - (siehe dazu Paragraph 17, Absatz 2, ÜBPV 2007 und Paragraph 2, Absatz 7, EmissionszertifikateG 2004) - während hingegen der Anlageninhaber für diese Emissionen keine Emissionszertifikate zurückgibt, kann die dadurch entstehende Differenz der Republik Österreich zur Last fallen. Letztlich ist zu befürchten, dass zur Abdeckung der Differenz entweder zusätzliche Reduktionen in anderen Sektoren durchgeführt werden müssten, wodurch in diesen Sektoren der Einsatz von privaten bzw. öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Reduktionsmaßnahmen nötig würde, oder dass Zertifikate aus Budgetmitteln am Markt in dem für die Verpflichtungsperiode von der belangten Behörde hochgerechneten Ausmaß erworben werden müssten. Die Behörde hat den gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG erforderlichen Lastenvergleich durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine anderen, ebenso zum Ziel führenden, aber weniger eingreifenden Maßnahmen in Betracht kommen. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070071.X09Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014