RS Vwgh 2013/11/28 2010/07/0071

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs3;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Vorgehen der Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte verlangt, dass die Behörde nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG zu prüfen hat, sondern gemäß § 39 Abs. 2 AVG bei ihrer Entscheidung auch - von Amts wegen und unter Mitwirkung der Parteien - einen Lastenvergleich anzustellen hat. Die Behörde ist demnach verpflichtet, in Anwendung der maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften von sich aus in ausreichendem Maße die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage zu treffen, inwieweit auch andere, ebenso zum Ziel führende, aber weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen könnten und aus welchen Gründen ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Schonung erworbener Rechte den Vorzug verdient.Das Vorgehen der Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte verlangt, dass die Behörde nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG zu prüfen hat, sondern gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG bei ihrer Entscheidung auch - von Amts wegen und unter Mitwirkung der Parteien - einen Lastenvergleich anzustellen hat. Die Behörde ist demnach verpflichtet, in Anwendung der maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften von sich aus in ausreichendem Maße die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage zu treffen, inwieweit auch andere, ebenso zum Ziel führende, aber weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen könnten und aus welchen Gründen ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Schonung erworbener Rechte den Vorzug verdient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070071.X08

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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