Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Vorgehen der Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte verlangt, dass die Behörde nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG zu prüfen hat, sondern gemäß § 39 Abs. 2 AVG bei ihrer Entscheidung auch - von Amts wegen und unter Mitwirkung der Parteien - einen Lastenvergleich anzustellen hat. Die Behörde ist demnach verpflichtet, in Anwendung der maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften von sich aus in ausreichendem Maße die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage zu treffen, inwieweit auch andere, ebenso zum Ziel führende, aber weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen könnten und aus welchen Gründen ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Schonung erworbener Rechte den Vorzug verdient.Das Vorgehen der Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte verlangt, dass die Behörde nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG zu prüfen hat, sondern gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG bei ihrer Entscheidung auch - von Amts wegen und unter Mitwirkung der Parteien - einen Lastenvergleich anzustellen hat. Die Behörde ist demnach verpflichtet, in Anwendung der maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften von sich aus in ausreichendem Maße die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage zu treffen, inwieweit auch andere, ebenso zum Ziel führende, aber weniger eingreifende Maßnahmen in Betracht kommen könnten und aus welchen Gründen ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Schonung erworbener Rechte den Vorzug verdient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070071.X08Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014