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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" iSd § 68 Abs. 3 AVG sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen (E 30. Jänner 1981, 1255/80). Es muss sich dabei um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist.Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen (E 30. Jänner 1981, 1255/80). Es muss sich dabei um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070071.X06Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014