RS Vwgh 2013/11/28 2010/07/0071

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" iSd § 68 Abs. 3 AVG sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen (E 30. Jänner 1981, 1255/80). Es muss sich dabei um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist.Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen (E 30. Jänner 1981, 1255/80). Es muss sich dabei um eine konkrete Schädigung der Volkswirtschaft handeln, die entweder schon eingetreten aber noch reversibel oder unmittelbar zu befürchten ist.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070071.X06

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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