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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BWG 1993 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff der "gewerblichen Durchführung" von Einlagengeschäften in § 1 Abs. 1 BWG wird im BWG nicht näher bestimmt. Die Materialien zur Regierungsvorlage der Stammfassung des BWG (1130 der BlgNR XVIII. GP, 113) verweisen jedoch auf den Gewerblichkeitsbegriff des UStG. Nach § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1972 ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (vgl. auch § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994). Tätigkeiten werden nachhaltig ausgeführt, wenn sie wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen die Gelegenheit bietet) ausgeführt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen. Aber auch eine (zunächst) einmalige Tätigkeit kann nachhaltig sein, wenn an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann (vgl. die bei Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 49f zu § 2 angeführte hg. Rechtsprechung). Einnahmen sind Vermögensvermehrungen durch Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern. Die Einnahmenerzielung muss nicht die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten können zur Unternehmereigenschaft führen. An der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt es jedoch, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, des familiären Zusammenwirkens und dgl. bestimmt ist (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 56f zu § 2).Der Begriff der "gewerblichen Durchführung" von Einlagengeschäften in Paragraph eins, Absatz eins, BWG wird im BWG nicht näher bestimmt. Die Materialien zur Regierungsvorlage der Stammfassung des BWG (1130 der BlgNR römisch achtzehn. GP, 113) verweisen jedoch auf den Gewerblichkeitsbegriff des UStG. Nach Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz UStG 1972 ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird vergleiche auch Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz UStG 1994). Tätigkeiten werden nachhaltig ausgeführt, wenn sie wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen die Gelegenheit bietet) ausgeführt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen. Aber auch eine (zunächst) einmalige Tätigkeit kann nachhaltig sein, wenn an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann vergleiche die bei Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 49f zu Paragraph 2, angeführte hg. Rechtsprechung). Einnahmen sind Vermögensvermehrungen durch Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern. Die Einnahmenerzielung muss nicht die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten können zur Unternehmereigenschaft führen. An der Einnahmenerzielungsabsicht fehlt es jedoch, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, des familiären Zusammenwirkens und dgl. bestimmt ist vergleiche Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 56f zu Paragraph 2,).
Der Begriff der Gewerblichkeit im UStG stellt auf die Fälle der Leistungserbringung ab. Als solche werden aber auch die Umsätze im Einlagengeschäft gesehen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994). Insofern kann die Bezugnahme auf den Begriff der Gewerblichkeit, wie ihn das Umsatzsteuerrecht verwendet, in der Regel als durchaus sachgerecht erachtet werden.Der Begriff der Gewerblichkeit im UStG stellt auf die Fälle der Leistungserbringung ab. Als solche werden aber auch die Umsätze im Einlagengeschäft gesehen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, UStG 1994). Insofern kann die Bezugnahme auf den Begriff der Gewerblichkeit, wie ihn das Umsatzsteuerrecht verwendet, in der Regel als durchaus sachgerecht erachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170242.X07Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015