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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Im Beschwerdefall steht der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen Darlehensbeträge als Spareinlagen iSd § 31 BWG der Umstand entgegen, dass für diese keine Sparurkunden, sondern ausschließlich Darlehensverträge errichtet wurden. Aus dem besonderen Einlagenbegriff des § 31 Abs. 1 BWG kann jedoch auch für den allgemeinen Einlagenbegriff des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG gewonnen werden, dass es sich in jedem Fall um die Entgegennahme fremder Gelder, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen, handelt. Keine Einlagen i. e. S. sind regelmäßig als synallagmatische Gegenleistung entgegengenommene Gelder (z. B. Anzahlungs- und Ratengeschäfte). Dasselbe gilt auch für Aktivsalden auf Kontokorrentkonten (Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger, BWG, § 1 Rz 28).Im Beschwerdefall steht der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen Darlehensbeträge als Spareinlagen iSd Paragraph 31, BWG der Umstand entgegen, dass für diese keine Sparurkunden, sondern ausschließlich Darlehensverträge errichtet wurden. Aus dem besonderen Einlagenbegriff des Paragraph 31, Absatz eins, BWG kann jedoch auch für den allgemeinen Einlagenbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall BWG gewonnen werden, dass es sich in jedem Fall um die Entgegennahme fremder Gelder, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen, handelt. Keine Einlagen i. e. Sitzung sind regelmäßig als synallagmatische Gegenleistung entgegengenommene Gelder (z. B. Anzahlungs- und Ratengeschäfte). Dasselbe gilt auch für Aktivsalden auf Kontokorrentkonten (Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger, BWG, Paragraph eins, Rz 28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170242.X02Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015