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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §957;Rechtssatz
Der Begriff der "Spareinlage" ist enger als jener der Einlage nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG (Chini/Oppitz, BWG, 613). Spareinlagen sind bestimmte Arten von Geldeinlagen. Deren Begründung kann privatrechtlich gesehen (wie auch sonst bei Einlagen) sowohl durch ein depositum irregulare als auch durch einen Darlehensvertrag erfolgen, wobei diese Unterscheidung für den Begriff der Einlagen ohne besondere Bedeutung ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 2 zu § 32). Für die Begründung einer Spareinlage ist jedoch die Ausfolgung einer Sparurkunde konstitutiv.Der Begriff der "Spareinlage" ist enger als jener der Einlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (Chini/Oppitz, BWG, 613). Spareinlagen sind bestimmte Arten von Geldeinlagen. Deren Begründung kann privatrechtlich gesehen (wie auch sonst bei Einlagen) sowohl durch ein depositum irregulare als auch durch einen Darlehensvertrag erfolgen, wobei diese Unterscheidung für den Begriff der Einlagen ohne besondere Bedeutung ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 2 zu Paragraph 32,). Für die Begründung einer Spareinlage ist jedoch die Ausfolgung einer Sparurkunde konstitutiv.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170242.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015