RS Vwgh 2013/11/29 2013/17/0242

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §957;
ABGB §983;
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §31 Abs1;
BWG 1993 §32 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "Spareinlage" ist enger als jener der Einlage nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG (Chini/Oppitz, BWG, 613). Spareinlagen sind bestimmte Arten von Geldeinlagen. Deren Begründung kann privatrechtlich gesehen (wie auch sonst bei Einlagen) sowohl durch ein depositum irregulare als auch durch einen Darlehensvertrag erfolgen, wobei diese Unterscheidung für den Begriff der Einlagen ohne besondere Bedeutung ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 2 zu § 32). Für die Begründung einer Spareinlage ist jedoch die Ausfolgung einer Sparurkunde konstitutiv.Der Begriff der "Spareinlage" ist enger als jener der Einlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (Chini/Oppitz, BWG, 613). Spareinlagen sind bestimmte Arten von Geldeinlagen. Deren Begründung kann privatrechtlich gesehen (wie auch sonst bei Einlagen) sowohl durch ein depositum irregulare als auch durch einen Darlehensvertrag erfolgen, wobei diese Unterscheidung für den Begriff der Einlagen ohne besondere Bedeutung ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 2 zu Paragraph 32,). Für die Begründung einer Spareinlage ist jedoch die Ausfolgung einer Sparurkunde konstitutiv.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170242.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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