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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Sind die das Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 einleitenden Fragen nicht auf außerhalb der Deponie gelagerte Abfälle gerichtet, so sind solche Abfälle vom Feststellungsantrag gar nicht umfasst (vgl. E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).Sind die das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 einleitenden Fragen nicht auf außerhalb der Deponie gelagerte Abfälle gerichtet, so sind solche Abfälle vom Feststellungsantrag gar nicht umfasst vergleiche E 26. Juli 2012, 2010/07/0215).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070096.X01Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014