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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer einzuhalten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin verbundenen Nachteile sind. Der vorliegende Antrag lässt mangels jeglicher Darlegung konkreter Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen (in drei Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1000,--) für sich allein ist hier keine ausreichende Begründung. Die Beurteilung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ergibt im vorliegenden Fall daher angesichts der geringen Darlegung im Antrag, inwiefern die sofortige Bezahlung der Geldstrafen die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig hart träfe, und im Hinblick darauf, dass die Erfolgsaussicht der Beschwerde prima facie nicht ohne Weiteres bejaht werden kann, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer einzuhalten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin verbundenen Nachteile sind. Der vorliegende Antrag lässt mangels jeglicher Darlegung konkreter Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen (in drei Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1000,--) für sich allein ist hier keine ausreichende Begründung. Die Beurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ergibt im vorliegenden Fall daher angesichts der geringen Darlegung im Antrag, inwiefern die sofortige Bezahlung der Geldstrafen die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig hart träfe, und im Hinblick darauf, dass die Erfolgsaussicht der Beschwerde prima facie nicht ohne Weiteres bejaht werden kann, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090039.A03Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014