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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt es nicht, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen zu unterlassen. Die Behörde muss sich vielmehr durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen glaubwürdig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl 2011/23/0270 uva.).Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt es nicht, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen zu unterlassen. Die Behörde muss sich vielmehr durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen glaubwürdig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl 2011/23/0270 uva.).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170237.X01Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014