RS Vwgh 2013/12/5 2012/17/0237

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt es nicht, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen zu unterlassen. Die Behörde muss sich vielmehr durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen glaubwürdig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl 2011/23/0270 uva.).Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt es nicht, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen zu unterlassen. Die Behörde muss sich vielmehr durch Aufnahme des beantragten Beweises und Würdigung des Beweisergebnisses eine nachvollziehbare Überzeugung davon verschaffen, welche der möglicherweise voneinander abweichenden Darstellungen glaubwürdig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl 2011/23/0270 uva.).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170237.X01

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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