RS Vwgh 2013/12/9 2013/10/0008

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Veröffentlicht am 09.12.2013
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Index

L50604 Hort Kindergarten Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §13;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob der Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung gerechtfertigt ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 59/2010, zum OÖ KinderbetreuungsG 2007 abzustellen, sondern - jedenfalls für die Dauer unveränderter Verhältnisse (vgl. E 20. November 2013, 2013/10/0007) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kindes in die Einrichtung, wobei für die Frage, ob in der Hauptwohnsitzgemeinde ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung gestanden wäre, darauf abzustellen ist, ob das Kind, wäre es nicht in einer Einrichtung einer anderen Gemeinde, sondern in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet worden, aufgenommen hätte werden können (vgl. E 20. November 2013, 2013/10/0006).Für die Lösung der Frage, ob der Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung gerechtfertigt ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, zum OÖ KinderbetreuungsG 2007 abzustellen, sondern - jedenfalls für die Dauer unveränderter Verhältnisse vergleiche E 20. November 2013, 2013/10/0007) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kindes in die Einrichtung, wobei für die Frage, ob in der Hauptwohnsitzgemeinde ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung gestanden wäre, darauf abzustellen ist, ob das Kind, wäre es nicht in einer Einrichtung einer anderen Gemeinde, sondern in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet worden, aufgenommen hätte werden können vergleiche E 20. November 2013, 2013/10/0006).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100008.X02

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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