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L50604 Hort Kindergarten OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob der Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung gerechtfertigt ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 59/2010, zum OÖ KinderbetreuungsG 2007 abzustellen, sondern - jedenfalls für die Dauer unveränderter Verhältnisse (vgl. E 20. November 2013, 2013/10/0007) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kindes in die Einrichtung, wobei für die Frage, ob in der Hauptwohnsitzgemeinde ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung gestanden wäre, darauf abzustellen ist, ob das Kind, wäre es nicht in einer Einrichtung einer anderen Gemeinde, sondern in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet worden, aufgenommen hätte werden können (vgl. E 20. November 2013, 2013/10/0006).Für die Lösung der Frage, ob der Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung gerechtfertigt ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, zum OÖ KinderbetreuungsG 2007 abzustellen, sondern - jedenfalls für die Dauer unveränderter Verhältnisse vergleiche E 20. November 2013, 2013/10/0007) - auf den Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kindes in die Einrichtung, wobei für die Frage, ob in der Hauptwohnsitzgemeinde ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung gestanden wäre, darauf abzustellen ist, ob das Kind, wäre es nicht in einer Einrichtung einer anderen Gemeinde, sondern in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet worden, aufgenommen hätte werden können vergleiche E 20. November 2013, 2013/10/0006).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100008.X02Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014