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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §29 Abs7;Rechtssatz
Unter dem "ordentlichen Rechtsweg" ist das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu verstehen (vgl. etwa Art. 137 B-VG, der die Erledigung im ordentlichen Rechtsweg jener durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegenüberstellt; siehe dazu auch etwa § 29 Abs. 7 Apothekengesetz 1907).Unter dem "ordentlichen Rechtsweg" ist das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu verstehen vergleiche etwa Artikel 137, B-VG, der die Erledigung im ordentlichen Rechtsweg jener durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegenüberstellt; siehe dazu auch etwa Paragraph 29, Absatz 7, Apothekengesetz 1907).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100196.X02Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014