Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0180Rechtssatz
Wird ein Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften gestützt, begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - davon verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100179.X04Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017