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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49;Rechtssatz
Dass § 20 Abs. 4 NAG 2005 entgegen Art. 49 B-VG generell rückwirkend auf alle Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet hätten, anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Dass Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 entgegen Artikel 49, B-VG generell rückwirkend auf alle Sachverhalte, die sich zur Gänze vor seinem Inkrafttreten ereignet hätten, anzuwenden wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220342.X02Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014