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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die in § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 vorgesehene Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist setzt erst mit dem Einlangen des Ersuchens um Abgabe einer begründeten Stellungnahme bei der Sicherheitsdirektion ein (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0186).Die in Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 vorgesehene Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist setzt erst mit dem Einlangen des Ersuchens um Abgabe einer begründeten Stellungnahme bei der Sicherheitsdirektion ein vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0186).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220168.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017