RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0039

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
GdO OÖ 1990 §37 Abs2;
GdO OÖ 1990 §58;
GdO OÖ 1990 §59;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im monokratischen System kann der Behördenleiter, wie im gegenständlichen Fall der Bürgermeister, untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen ("Für den Bürgermeister" oder "im Auftrag") Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters (vgl. in diesem Zusammenhang § 37 Abs. 2 OÖ GdO 1990 betreffend die Leitungsbefugnis des Bürgermeisters als Vorstand des Gemeindeamtes) umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung (z.B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung) vorgenommen werden. Darauf, ob der "Abteilungsleiter StadtplanungIm monokratischen System kann der Behördenleiter, wie im gegenständlichen Fall der Bürgermeister, untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen ("Für den Bürgermeister" oder "im Auftrag") Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 37, Absatz 2, OÖ GdO 1990 betreffend die Leitungsbefugnis des Bürgermeisters als Vorstand des Gemeindeamtes) umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung (z.B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung) vorgenommen werden. Darauf, ob der "Abteilungsleiter Stadtplanung

u. Baurecht" vom Gemeinderat zur Genehmigung des Intimationsbescheides ermächtigt wurde, kommt es daher nicht an (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Juni 2000, 98/08/0351, und vom 21. Dezember 2000, 98/06/0219, mwN).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050039.X04

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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