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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache des X in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Dezember 1992, Zl. GA 11-1117/23/92, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Nicht nur aus den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch aus dem im hg. Akt 92/16/0099 liegenden Originalrückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Zustellung durch Übergabe an den Beschwerdeführervertreter am 7. Dezember 1992 erfolgte. Die mit 20. Jänner 1993 datierte, am 21. Jänner 1993 zur Post gegebene Beschwerde wurde somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhoben. In Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160019.X00Im RIS seit
20.11.2000