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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Maßgebend ist der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung einer Gemeindebehörde gegeben war. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung des Bauansuchens an. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich selbst die Bindungswirkung der tragenden Begründung aufhebender Vorstellungsbescheide bzw. solche von aufhebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf geänderte Sachverhalte erstreckt.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050162.X03Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014