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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/22/0021 E 5. Mai 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 29/2009) ist § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG 2005 ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP) ausdrücklich hinweisen.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ist Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 ermöglichen. Die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann daher auch für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220144.X01Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014