TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/04/0201

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A im P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Juli 1992, Zl. 314.874/6-III/4/92, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. November 1990 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für 1. "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Holzhandel" und

2. "Beförderung von Gütern mit zwei Lastkraftwagen, beschränkt auf den Holztransport (Güternahverkehr)" im Standort P,

M Nr. 18, gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4, § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 361 Abs. 1 GewO 1973 wegen gerichtlicher Verurteilung und wegen zweimaliger Abweisung eines Konkursantrages entzogen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anträge der Volksbank Bad Hall und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers seien mit den Beschlüssen des Kreisgerichtes Steyr vom 20. April 1990, Zl. 6 Nc n1/90-5, und vom 23. Juli 1990, Zl. 6 Nc n2/90-5, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei weiters mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 14. November 1989, Zl. 15 EVr n3/89-8, wegen Vergehens der fahrlässigen Krida zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Dieses Urteil sei seit 12. Juni 1990 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 1990 angegeben, daß er auf Grund einiger Außenstände in den Jahren 1986 und 1987 in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei und wegen Versagung einer Zustimmung der Grundverkehrskommission einen in Aussicht gestellten Kredit nicht zugeteilt bekommen habe. Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch nicht nachgewiesen worden, daß der Konkurs durch einen Konkurs oder Ausgleich oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei. Seit Anfang 1988 seien bereits sieben Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers eingebracht worden; der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen; eine Weiterführung der Gewerbe würde nur dazu führen, daß immer wieder neue Gläubiger zusätzlich geschädigt würden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 1991 wurde die Berufung unter Bezugnahme auf die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Holzhandel, im Grunde der §§ 13 und 87 GewO 1973 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Juli 1992 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Schreiben vom 5. Februar 1992 aufgefordert worden, für den Fall, daß eine Verursachung durch Konkurs usw. eines Dritten behauptet werden sollte, diesbezüglich konkrete Angaben unter Anschluß von (zweckdienlichen) Beweismitteln zu machen. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben wären, weil es auf Grund der im Gesetz näher bezeichneten qualifizierten Verursachung durch einen Dritten zu der bereits im erstbehördlichen Bescheid angeführten Konkursabweisung durch das Kreisgericht Steyr vom 20. April 1990, Zl. 6 Nc n1/90, gekommen sei. Einer solchen Mitwirkung hätte es - im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände - aber schon deshalb bedurft, weil die Behörde mangels sonstiger Unterlagen und Auskunftspersonen (wie beispielsweise des Masseverwalters im Falle eines eröffneten Konkurses) auf vom Schuldner zu bezeichnende Beweismittel angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in dieser Hinsicht verschwiegen, die amtswegigen Erhebungen hätten ebenfalls keinen Hinweis in dieser Richtung ergeben. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bei der Vorinstanz lediglich angegeben, daß Forderungen im Ausmaß von rund S 300.000,-- uneinbringlich gewesen seien. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß einerseits der Beschwerdeführer selbst von Uneinbringlichkeit und nicht von einem Forderungsausfall in einem (eröffneten) Konkursverfahren spreche, und daß sich andererseits der Urteilsausfertigung des Verfahrens zu Zl. 15 EVr n3/89 - in diesem Verfahren sei der Beschwerdeführer am 14. November 1989 vor dem Kreisgericht Steyr der fahrlässigen Krida schuldig erkannt worden - kein Hinweis auf derartige Forderungsausfälle entnehmen lasse. Im Ermittlungsverfahren habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft per 21. Jänner 1992 einen Beitragsrückstand in der Höhe von S 65.742,30 mitgeteilt. Per 28. Jänner 1992 habe der Beitragsrückstand des Beschwerdeführers bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse S 36.171,52 betragen; die letzte Zahlung sei am 14. März 1990 erfolgt. Aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems sei festgestellt worden, daß seit dem Jahre 1989 in das Vermögen des Beschwerdeführers 82 Exekutionsverfahren geführt worden seien. Die ziffernmäßige Gesamtsumme der in Exekution gezogenen Forderungen habe S 6,156.011,-- s.A. betragen (der jeweilige Verfahrensstand sei vom Gericht nicht bekanntgegeben worden). Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 5. Februar 1992 dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und er sei aufgefordert worden, binnen vierwöchiger Frist eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Unter einem sei eine Rechtsbelehrung dahin gehend erfolgt, daß von einem Gläubigerinteresse im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 nur dann ausgegangen werden könne, wenn bereits im Zuge der Stellungnahme Zahlungen an die zuvor genannten Gläubiger durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln (Zahlscheine etc.) unter Beweis gestellt würden; jene Forderungen, deren Berichtigung nicht bereits im Zuge der Stellungnahme bescheinigt werde, seien als nach wie vor unberichtigt aushaftend anzusehen. Am 9. April 1992 habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Niederschrift im Bundesministerium angegeben, daß keine Zahlungen an seine Gläubiger erfolgt seien. Im Jahre 1992 seien Forderungen im Ausmaß von rund S 700.000,-- exekutiv betrieben worden, die restlichen Gläubiger hätten ihre Forderung nicht mehr betrieben. Nachdem die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme unter Anschluß von Zahlungsbelegen bis 1. Juni 1992 erstreckt worden sei, habe der Beschwerdeführer am 5. Juni 1992 vor dem Bundesministerium vorgebracht, daß er unverschuldet in die nunmehrige finanzielle Situation gekommen sei; er habe neuerlich darauf verwiesen, daß keine Zahlungen an seine Gläubiger erfolgt seien. Es seien somit insgesamt weder Umstände vorgebracht worden, die der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 entgegenstünden, noch habe ein diese Maßnahme hinderndes Gläubigerinteresse erweislich gemacht werden können. Es habe sich vielmehr herausgestellt, daß der Beschwerdeführer Forderungen in Millionenhöhe gegen sich gelten lassen müsse. Es sei daher nicht möglich gewesen, von der Gewerbeentziehung Abstand zu nehmen. Auf die Berufungsausführungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung habe nicht eingegangen werden müssen, da die Entziehung nicht auf den weiteren Tatbestand des § 13 Abs. 1 GewO 1973 gestützt werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt.

Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß er im Verwaltungsverfahren nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Trotzdem sei er nicht dahin gehend angeleitet worden, in welcher Form er im Berufungsverfahren rechtserhebliches Vorbringen zu erstatten gehabt hätte und in welcher Form rechtserhebliche Beweismittel anzubieten gewesen wären. Die belangte Behörde sei somit ihrer sogenannten Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Die belangte Behörde könne dem Beschwerdeführer daher nicht zum Vorwurf machen, daß er kein qualifiziertes Vorbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 erstattet habe. In der rechtsunkundigen Annahme, dies müßte für das gegenständliche Verwaltungsverfahren genügen, habe der Beschwerdeführer mehrmals im durchgeführten Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß er völlig unverschuldet in eine wirtschaftlich angespannte Situation gekommen sei, wobei er auch darauf hingewiesen habe, daß Forderungen im Ausmaß von rund S 300.000,-- uneinbringlich gewesen seien. Ihm sei nicht bewußt gewesen, daß ein entsprechend konkretes Vorbringen unter Vorlage bzw. Angabe von Beweismitteln notwendig sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, er hätte sich in dieser Hinsicht verschwiegen, seien unrichtig. Denn Säumnisfolgen wegen der Nichtbefolgung einer behördlichen Aufforderung zur Vorlage von Beweisen könnten erst nach Ablauf einer unter ihrer Androhung erteilten Nachfrist eintreten (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1951, Slg. N.F. Nr. 1953/A). Da dem Beschwerdeführer gegenständlich keine Säumnisfolgen angedroht worden seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß er sich hinsichtlich eines qualifizierten Vorbringens und des Anbotes von entsprechenden Beweismitteln im gegebenen Zusammenhang verschwiegen hätte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtswegigkeit hätte die belangte Behörde sohin in diesem Zusammenhang weitere Erhebungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchführen müssen, um den maßgebenden Sachverhalt in genügender Weise feststellen zu können. Im Rahmen der Manuduktionspflicht hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer anläßlich der Aufnahme der Niederschrift am 9. April 1992 und am 5. Juni 1992 konkret in dieser Hinsicht befragen können und müssen. Da dies die belangte Behörde jedoch unterlassen habe, sei das Ermittlungsverfahren in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben und liege daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Diese Unzulänglichkeit des Ermittlungsverfahrens treffe auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der belangten Behörde zu, ob gegenständlich die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 vorlägen. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht entsprechend zu einem qualifizierten Vorbringen angeleitet habe, habe sie aber auch in diesem Zusammenhang das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer in der von ihm am 12. September 1991 gegen den erstbehördlichen Bescheid eingebrachten Berufung darauf hingewiesen, daß sich seine Hauptgläubiger dafür ausgesprochen hätten, daß er sein Gewerbe weiterführen könne. Dies sei auch als ein Anhaltspunkt dahin gehend zu werten, daß eine Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer vier bestätigende Schreiben seiner Gläubiger beigelegt. Diese Schreiben seien von der belangten Behörde, wie das gesamte diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht berücksichtigt worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei auch in weiteren Punkten ergänzungsbedürftig. So habe die belangte Behörde auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides u.a. festgestellt, daß der Beschwerdeführer derzeit einen Schuldenstand von insgesamt S 6,156.011,-- s.A. aufweise. Auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides führe die belangte Behörde aus, es habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer Forderungen in Millionenhöhe gegen sich gelten lassen müsse. Diesbezüglich sei der Sachverhalt in der Weise ergänzungsbedürftig, als es unrichtig sei, daß der Beschwerdeführer mit einem derartig hohen Forderungsstand belastet sein sollte. Die von der belangten Behörde angeführten Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems bezögen sich nicht sämtlich auf das vom Beschwerdeführer betriebene Gewerbe und sohin auch nicht nur auf Schulden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes entstanden seien, sondern darin seien auch Schulden enthalten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes entstanden seien. Die belangte Behörde hätte demnach von Amts wegen nähere Ermittlungen aufnehmen müssen, um überhaupt einmal feststellen zu können, ob es nicht doch im Interesse der Gläubiger gelegen sei, daß der Beschwerdeführer sein Gewerbe auch weiterhin ausübe. Diesbezüglich hätte aber eine Anfrage an die Gläubiger konkrete Anhaltspunkte bringen können. Die Gewerbebehörde habe, bevor sie entscheide, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung einer Prüfung zu unterziehen. Um eine solche Prüfung überhaupt ordnungsgemäß durchführen zu können, hätte die belangte Behörde aber noch weitere Ermittlungen durchführen müssen. Darin, daß die belangte Behörde diese notwendigen Ermittlungen nicht vorgenommen habe, sei ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides trägt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsverfahren habe ergeben, daß eine Weiterführung des Gewerbebetriebes jedenfalls im Interesse der Gläubiger gelegen sei, da bei einer Weiterführung in absehbarer Zeit eine Abdeckung der vorhandenen Schulden möglich sein werde. Es sei in diesem Zusammenhang nicht notwendig, daß zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sämtliche Gläubiger befriedigt sein müßten. Es sei vielmehr von seiten der Behörde zu prüfen, ob die Interessen der Gläubiger besser gewahrt seien, wenn die Gewerbeberechtigung entzogen werde, oder ob die Interessen der Gläubiger es nicht doch eher forderten, daß das Gewerbe fortgeführt werde. In diesem Zusammenhang sei auf das Berufungsvorbringen vom 12. September 1991 und die beigelegten Bestätigungen zu verweisen, daß sich ein Großteil der Gläubiger dafür ausgesprochen habe, daß der Beschwerdeführer sein Gewerbe weiter ausübe. Diese Gläubiger hätten damit zum Ausdruck gebracht, daß eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend in ihrem Interesse gelegen sei. Durch die von der belangten Behörde vorgenommene Entziehung der Gewerbeberechtigung würden jedenfalls die Gläubiger schlechter gestellt. An eine Befriedigung der Gläubiger sei überhaupt nur zu denken, wenn eine Weiterführung des Gewerbes möglich sei. Zufolge der vorgenommenen Umstrukturierung des Betriebes stehe es auch zu erwarten, daß eine Befriedigung der Gläubiger möglich sein werde. Unter Zugrundelegung des durchgeführten Verwaltungsverfahrens sei jedenfalls davon auszugehen, daß die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer vorwiegend im Interesse seiner Gläubiger gelegen sei. Die Gewerbeberechtigung im bezeichneten Ausmaß sei von der belangten Behörde daher zu Unrecht entzogen worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn u.a. einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen ist die Bestimmung des Abs. 3 auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Die in der zuletzt genannten Bestimmung genannte Bedingung des vorwiegenden Interesses der Gläubiger liegt nur dann vor, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten - bei Fälligkeit - nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Gebarung in den verschiedenen Bereichen, in denen eine natürliche oder juristische Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, muß bei der die Frage der Erfüllung der Zahlungspflichten betreffenden Prognose auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht genommen werden (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0335).

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschrifen zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch für die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 insofern zutrifft, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1986, Zl. 86/04/0075).

Was die Vorschrift des § 87 Abs. 2 GewO 1973 anlangt, gibt der Beschwerdeführer mit seiner Meinung, es sei nicht notwendig, daß zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sämtliche Gläubiger befriedigt sein müßten, es sei vielmehr die "bessere Wahrung" der Interessen der Gläubiger zu prüfen, die Rechtslage insofern nicht zutreffend wieder, als er nicht auf das maßgebende Erfordernis der Erfüllung der Zahlungspflichten bei Fälligkeit abstellt, welches die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zugrunde legte.

Nach § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassung unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Diese Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf eine Belehrung in der Sache selbst (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0394, 0395).

Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß er nicht zu einem "qualifizierten" Vorbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz bzw. im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 angeleitet worden sei, bezieht er sich auf den die Verwaltungssache in materiell-rechtlicher Hinsicht betreffenden Inhalt seiner Vorbringen und vermag solcherart keinen Verfahrensmangel geltend zu machen, der der belangten Behörde etwa unter dem Blickwinkel des § 13a AVG unterlaufen wäre.

Was die sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebende Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes anlangt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß das an ihn gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom 5. Februar 1992 eine Rechtsbelehrung über die Voraussetzungen, unter denen von der Gewerbeentziehung Abstand genommen werden könnte, enthielt und daß dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dargelegt wurde, mit welchen Angaben er seiner dem Grundsatz der Amtswegigkeit korrespondierenden Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte und welche Folgen ein Unterbleiben einer entsprechenden Mitwirkung haben würde. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre. Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde ein Beweismittel, das - wie in dem in der vorliegenden Beschwerde zitierten Fall des hg. Erkenntnisses vom 22. Februar 1951, Slg. N.F. Nr. 1953/A - zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, nicht aufgenommen hätte. Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er "völlig unverschuldet in eine wirtschaftlich angespannte Situation gekommen" sei, wobei er "auch darauf hingewiesen habe, daß Forderungen im Ausmaß von rund S 300.000,-- uneinbringlich gewesen" seien, erstattet er kein auf den gesetzlichen Tatbestand des § 13 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1973 abgestelltes Beschwerdevorbringen. Mit diesen Ausführungen vermag er somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Der Beschwerdeführer geht an der vorstehend dargelegten Rechtslage auch insofern vorbei, als er sich hinsichtlich der Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 darauf beruft, daß sich seine Hauptgläubiger für die Weiterführung des Gewerbes ausgesprochen hätten, während er hingegen nicht dartut, inwiefern die belangte Behörde trotz der im angefochtenen Bescheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen frei von Verfahrensmängeln dargestellten wirtschaftlichen Situation zur Auffassung hätte kommen müssen, inwiefern er über jene liquiden Mittel verfügte, um den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten - bei Fälligkeit - nachkommen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ergeben hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040201.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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