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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wenn eine Ausnahme gemäß § 133 Wr BauO (Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO) gewährt wurde, steht das Bauvorhaben insofern nicht mehr in Widerspruch zur Wr BauO; der Nachbar könnte dann nur mehr dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmegewährung nicht gegeben sind (Hinweis E 12. Oktober 2007, 2006/05/0147).Wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 133, Wr BauO (Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO) gewährt wurde, steht das Bauvorhaben insofern nicht mehr in Widerspruch zur Wr BauO; der Nachbar könnte dann nur mehr dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmegewährung nicht gegeben sind (Hinweis E 12. Oktober 2007, 2006/05/0147).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050207.X05Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014