RS Vwgh 2013/12/10 2010/05/0207

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §133;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;

Rechtssatz

Wenn eine Ausnahme gemäß § 133 Wr BauO (Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO) gewährt wurde, steht das Bauvorhaben insofern nicht mehr in Widerspruch zur Wr BauO; der Nachbar könnte dann nur mehr dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmegewährung nicht gegeben sind (Hinweis E 12. Oktober 2007, 2006/05/0147).Wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 133, Wr BauO (Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung über unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO) gewährt wurde, steht das Bauvorhaben insofern nicht mehr in Widerspruch zur Wr BauO; der Nachbar könnte dann nur mehr dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmegewährung nicht gegeben sind (Hinweis E 12. Oktober 2007, 2006/05/0147).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050207.X05

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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