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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist das Grundstück nicht im Grenzkataster einverleibt, der gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist, kann sich die Behörde nicht auf die Beweiskraft des Grenzkatasters stützen und von einer eigenständigen Beurteilung des Grenzverlaufs als Vorfrage absehen. Hinsichtlich der bloß im Grundsteuerkataster eingetragenen Grenzen schließt nämlich § 52 Z 1 VermG 1968 die Anwendbarkeit des § 8 Z 1 VermG 1968 explizit aus.Ist das Grundstück nicht im Grenzkataster einverleibt, der gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG 1968 zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist, kann sich die Behörde nicht auf die Beweiskraft des Grenzkatasters stützen und von einer eigenständigen Beurteilung des Grenzverlaufs als Vorfrage absehen. Hinsichtlich der bloß im Grundsteuerkataster eingetragenen Grenzen schließt nämlich Paragraph 52, Ziffer eins, VermG 1968 die Anwendbarkeit des Paragraph 8, Ziffer eins, VermG 1968 explizit aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050207.X04Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014