RS Vwgh 2013/12/10 2010/05/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a;

Rechtssatz

Der Eigentümer einer von der Bauführung selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft ist nicht Nachbar und hat daher auch keine Nachbarrechte (Hinweis E 16. März 1995, 94/06/0032). Ihm kann sohin auch nicht Präklusion iSd § 134 Abs. 3 Wr BauO entgegengehalten werden.Der Eigentümer einer von der Bauführung selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft ist nicht Nachbar und hat daher auch keine Nachbarrechte (Hinweis E 16. März 1995, 94/06/0032). Ihm kann sohin auch nicht Präklusion iSd Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO entgegengehalten werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050207.X03

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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