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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die GmbH hat mit ihrer Urkundenvorlage dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, mit Kaufvertrag die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erworben zu haben. Aufgrund der dinglichen Wirkung von Baubewilligungsbescheiden führe der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteienwechsel im Verfahren, sodass nunmehr die GmbH anstelle der Voreigentümerin mitbeteiligte Partei sei. Von der GmbH wurde allerdings nicht geltend gemacht, dass ein Bauwerberwechsel stattgefunden hat. Solange ein Bauwerberwechsel nicht stattgefunden hat, ist mitbeteiligte Partei nach wie vor die Bauwerberin. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (der Grundeigentümer hat im Übrigen auch im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO als solcher eine eigene, von der Bauwerberin verschiedene Parteistellung mit von jenen der Bauwerberin verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten; Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 ua).Die GmbH hat mit ihrer Urkundenvorlage dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, mit Kaufvertrag die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erworben zu haben. Aufgrund der dinglichen Wirkung von Baubewilligungsbescheiden führe der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteienwechsel im Verfahren, sodass nunmehr die GmbH anstelle der Voreigentümerin mitbeteiligte Partei sei. Von der GmbH wurde allerdings nicht geltend gemacht, dass ein Bauwerberwechsel stattgefunden hat. Solange ein Bauwerberwechsel nicht stattgefunden hat, ist mitbeteiligte Partei nach wie vor die Bauwerberin. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (der Grundeigentümer hat im Übrigen auch im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO als solcher eine eigene, von der Bauwerberin verschiedene Parteistellung mit von jenen der Bauwerberin verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten; Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 ua).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050207.X01Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014