RS Vwgh 2013/12/10 2010/05/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
GewO 1994 §348;
GewO 1994 §358;
  1. GewO 1994 § 348 heute
  2. GewO 1994 § 348 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 348 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 348 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 348 gültig von 01.08.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 348 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002

Rechtssatz

Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem. §§ 358 iVm 348 GewO obliegt unter den dortigen Voraussetzungen ausschließlich der Gewerbebehörde, nicht aber - auch nicht im Rahmen eines Bauverfahrens - der Baubehörde, sodass in der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Dass vor Erteilung eines Abbruchauftrages die Gewerblichkeit der Anlage hätte rechtskräftig feststehen müssen, entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage der Gewerbeordnung unterfällt, um eine Vorfrage, die gemäß § 38 AVG von der Baubehörde zu beurteilen ist.Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem. Paragraphen 358, in Verbindung mit 348 GewO obliegt unter den dortigen Voraussetzungen ausschließlich der Gewerbebehörde, nicht aber - auch nicht im Rahmen eines Bauverfahrens - der Baubehörde, sodass in der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Dass vor Erteilung eines Abbruchauftrages die Gewerblichkeit der Anlage hätte rechtskräftig feststehen müssen, entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage der Gewerbeordnung unterfällt, um eine Vorfrage, die gemäß Paragraph 38, AVG von der Baubehörde zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050186.X02

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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