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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem. §§ 358 iVm 348 GewO obliegt unter den dortigen Voraussetzungen ausschließlich der Gewerbebehörde, nicht aber - auch nicht im Rahmen eines Bauverfahrens - der Baubehörde, sodass in der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Dass vor Erteilung eines Abbruchauftrages die Gewerblichkeit der Anlage hätte rechtskräftig feststehen müssen, entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage der Gewerbeordnung unterfällt, um eine Vorfrage, die gemäß § 38 AVG von der Baubehörde zu beurteilen ist.Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem. Paragraphen 358, in Verbindung mit 348 GewO obliegt unter den dortigen Voraussetzungen ausschließlich der Gewerbebehörde, nicht aber - auch nicht im Rahmen eines Bauverfahrens - der Baubehörde, sodass in der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Dass vor Erteilung eines Abbruchauftrages die Gewerblichkeit der Anlage hätte rechtskräftig feststehen müssen, entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage der Gewerbeordnung unterfällt, um eine Vorfrage, die gemäß Paragraph 38, AVG von der Baubehörde zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050186.X02Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014